§ 705 BGB

§ 705 Bürgerliches Gesetzbuch - Inhalt des Gesellschaftsvertrags


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Titel 16 Gesellschaft

   

§ 705 BGB - Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.


Stand: 14.03.2023





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