§ 705 Bürgerliches Gesetzbuch - Inhalt des Gesellschaftsvertrags
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Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Stand: 14.03.2023