§ 44 BGB

§ 44 Bürgerliches Gesetzbuch - Zuständigkeit und Verfahren


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§ 44 BGB - Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.


Stand: 14.03.2023





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