§ 2328 BGB

§ 2328 Bürgerliches Gesetzbuch - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2328-BGB-Haftung