§ 246 BGB

§ 246 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetzlicher Zinssatz


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§ 246 BGB - Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


Stand: 14.03.2023





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