§ 392 BGB

§ 392 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung


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§ 392 BGB - Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.


Stand: 14.03.2023





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