§ 1861 BGB

§ 1861 Bürgerliches Gesetzbuch - Beratung; Verpflichtung des Betreuers


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

   

§ 1861 BGB - Beratung; Verpflichtung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1861-BGB-Haftungsausschluss