§ 2001 BGB

§ 2001 Bürgerliches Gesetzbuch - Inhalt des Inventars


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2001 BGB - Inhalt des Inventars

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.

(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2001-BGB-Haftung