§ 1424 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Sie sind hier.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
Stand: 14.03.2023