§ 1424 BGB

§ 1424 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke


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§ 1424 BGB - Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.


Stand: 14.03.2023





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