§ 1514 BGB

§ 1514 Bürgerliches Gesetzbuch - Zuwendung des entzogenen Betrags


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§ 1514 BGB - Zuwendung des entzogenen Betrags

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.


Stand: 14.03.2023





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