§ 1457 BGB

§ 1457 Bürgerliches Gesetzbuch - Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts


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§ 1457 BGB - Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.


Stand: 14.03.2023





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