§ 1619 BGB

§ 1619 Bürgerliches Gesetzbuch - Dienstleistungen in Haus und Geschäft


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§ 1619 BGB - Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.


Stand: 14.03.2023





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