§ 602 BGB

§ 602 Bürgerliches Gesetzbuch - Abnutzung der Sache


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§ 602 BGB - Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





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