§ 947 BGB

§ 947 Bürgerliches Gesetzbuch - Verbindung mit beweglichen Sachen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 947 BGB - Verbindung mit beweglichen Sachen

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

947-BGB-Haftungsausschluss