§ 96 BGB

§ 96 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechte als Bestandteile eines Grundstücks


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§ 96 BGB - Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.


Stand: 14.03.2023





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