§ 1938 BGB

§ 1938 Bürgerliches Gesetzbuch - Enterbung ohne Erbeinsetzung


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§ 1938 BGB - Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.


Stand: 14.03.2023





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