§ 1938 BGB

§ 1938 Bürgerliches Gesetzbuch - Enterbung ohne Erbeinsetzung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1938 BGB - Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1938-BGB-Haftung