§ 629 Bürgerliches Gesetzbuch - Freizeit zur Stellungssuche
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Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Stand: 14.03.2023