§ 629 BGB

§ 629 Bürgerliches Gesetzbuch - Freizeit zur Stellungssuche


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§ 629 BGB - Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.


Stand: 14.03.2023





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