§ 656a BGB

§ 656a Bürgerliches Gesetzbuch - Textform


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Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

   

§ 656a BGB - Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.


Stand: 14.03.2023





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