§ 1686 BGB

§ 1686 Bürgerliches Gesetzbuch - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


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§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


Stand: 14.03.2023





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