§ 1686 BGB

§ 1686 Bürgerliches Gesetzbuch - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1686-BGB-Haftungsausschluss