§ 1686 Bürgerliches Gesetzbuch - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
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Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Stand: 14.03.2023