§ 1675 BGB

§ 1675 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung des Ruhens


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§ 1675 BGB - Wirkung des Ruhens

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.


Stand: 14.03.2023





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