§ 1962 BGB

§ 1962 Bürgerliches Gesetzbuch - Zuständigkeit des Nachlassgerichts


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§ 1962 BGB - Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.


Stand: 14.03.2023





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