§ 2248 BGB

§ 2248 Bürgerliches Gesetzbuch - Verwahrung des eigenhändigen Testaments


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§ 2248 BGB - Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.


Stand: 14.03.2023





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