§ 593b BGB

§ 593b Bürgerliches Gesetzbuch - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks


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§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.


Stand: 14.03.2023





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