§ 389 BGB

§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Aufrechnung


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§ 389 BGB - Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.


Stand: 14.03.2023





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