§ 91 BGB

§ 91 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretbare Sachen


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§ 91 BGB - Vertretbare Sachen

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.


Stand: 14.03.2023





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