§ 2072 BGB

§ 2072 Bürgerliches Gesetzbuch - Die Armen


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§ 2072 BGB - Die Armen

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.


Stand: 14.03.2023





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