§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch - Nichtigkeit wegen Formmangels
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Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Stand: 14.03.2023