§ 2326 BGB

§ 2326 Bürgerliches Gesetzbuch - Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils


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§ 2326 BGB - Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.


Stand: 14.03.2023





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