§ 1280 BGB

§ 1280 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeige an den Schuldner


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§ 1280 BGB - Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.


Stand: 14.03.2023





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