§ 931 Bürgerliches Gesetzbuch - Abtretung des Herausgabeanspruchs
Sie sind hier.
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Stand: 14.03.2023