§ 104 BGB

§ 104 Bürgerliches Gesetzbuch - Geschäftsunfähigkeit


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Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte Titel 1 Geschäftsfähigkeit

   

§ 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.



Stand: 14.03.2023





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