§ 1082 BGB

§ 1082 Bürgerliches Gesetzbuch - Hinterlegung


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§ 1082 BGB - Hinterlegung

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.


Stand: 14.03.2023





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