§ 651j BGB

§ 651j Bürgerliches Gesetzbuch - Verjährung


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§ 651j BGB - Verjährung

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


Stand: 14.03.2023





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