§ 651j BGB

§ 651j Bürgerliches Gesetzbuch - Verjährung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 651j BGB - Verjährung

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

651j-BGB-Haftung