§ 651j Bürgerliches Gesetzbuch - Verjährung
Sie sind hier.
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Stand: 14.03.2023