§ 826 BGB

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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§ 826 BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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