§ 1956 BGB

§ 1956 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfechtung der Fristversäumung


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§ 1956 BGB - Anfechtung der Fristversäumung

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.


Stand: 14.03.2023





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