§ 2100 BGB

§ 2100 Bürgerliches Gesetzbuch - Nacherbe


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Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

   

§ 2100 BGB - Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).


Stand: 14.03.2023





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