§ 1620 BGB

§ 1620 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt


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§ 1620 BGB - Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.


Stand: 14.03.2023





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