§ 146 BGB

§ 146 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen des Antrags


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§ 146 BGB - Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.


Stand: 14.03.2023





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