§ 1278 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen durch Rückgabe
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Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023