§ 1278 BGB

§ 1278 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen durch Rückgabe


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§ 1278 BGB - Erlöschen durch Rückgabe

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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