§ 576a Bürgerliches Gesetzbuch - Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Sie sind hier.
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.