§ 1152 BGB

§ 1152 Bürgerliches Gesetzbuch - Teilhypothekenbrief


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1152 BGB - Teilhypothekenbrief

Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1152-BGB-Haftungsausschluss