§ 348 BGB

§ 348 Bürgerliches Gesetzbuch - Erfüllung Zug-um-Zug


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§ 348 BGB - Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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