§ 348 Bürgerliches Gesetzbuch - Erfüllung Zug-um-Zug
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Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023