§ 1943 BGB

§ 1943 Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft


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§ 1943 BGB - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.


Stand: 14.03.2023





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