§ 1645 BGB

§ 1645 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


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§ 1645 BGB - Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.


Stand: 14.03.2023





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