§ 693 BGB

§ 693 Bürgerliches Gesetzbuch - Ersatz von Aufwendungen


 ◄     BGB     ► 


   

§ 693 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

693-BGB-Haftung