§ 1939 BGB

§ 1939 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermächtnis


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§ 1939 BGB - Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).


Stand: 14.03.2023





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