§ 925a BGB

§ 925a Bürgerliches Gesetzbuch - Urkunde über Grundgeschäft


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§ 925a BGB - Urkunde über Grundgeschäft

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.


Stand: 14.03.2023





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