§ 1470 BGB

§ 1470 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


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§ 1470 BGB - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.




Stand: 14.03.2023





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