§ 1470 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Sie sind hier.
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.