§ 1587 BGB

§ 1587 Bürgerliches Gesetzbuch - Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


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Untertitel 3 Versorgungsausgleich

   

§ 1587 BGB - Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.


Stand: 14.03.2023





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