§ 667 BGB

§ 667 Bürgerliches Gesetzbuch - Herausgabepflicht


 ◄     BGB     ► 


   

§ 667 BGB - Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

667-BGB-Haftung