§ 667 BGB

§ 667 Bürgerliches Gesetzbuch - Herausgabepflicht


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§ 667 BGB - Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


Stand: 14.03.2023





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