§ 1970 BGB

§ 1970 Bürgerliches Gesetzbuch - Anmeldung der Forderungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

   

§ 1970 BGB - Anmeldung der Forderungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1970-BGB-Haftungsausschluss