§ 1970 BGB

§ 1970 Bürgerliches Gesetzbuch - Anmeldung der Forderungen


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Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

   

§ 1970 BGB - Anmeldung der Forderungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.


Stand: 14.03.2023





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